Seite 11 sonderbar, dass der Beschuldigte angegeben hatte, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass eine solche Aufnahme verboten sei. D___ gab zu Protokoll, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte überhaupt ein Diktiergerät an die Sitzung mitgenommen hatte oder nicht. Der Beschuldigte selbst gab dagegen ausdrücklich an, er habe ein Diktiergerät dabei gehabt (vgl. act. B 11/18, S. 3, Frage 7: „Also ich hatte das Diktiergerät sicher dabei an dieser Sitzung [...]“).