Gestützt auf diese Aussagen wäre somit anzunehmen, dass sich der Beschuldigte - entgegen seiner eigenen Aussage, wonach er sich nicht bewusst gewesen sei, dass das Aufnehmen von Gesprächen nicht erlaubt sein könnte - aufgrund des Gesprächs, wie es von D___ geschildert wird, sehr wohl bewusst hätte sein müssen, dass die Voten an der Flurgenossenschaftsversammlung nicht ohne Einwilligung der Beteiligten aufgenommen werden durfen. D___ meinte, als er auf diesen Umstand hingewiesen wurde: