Die Staatsanwaltschaft schloss hieraus, damit habe sich der anfängliche Tatverdacht entkräften lassen und es könne B___ nicht nachgewiesen werden, die fragliche Aufnahme getätigt zu haben (act. B 11/24). Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Schluss sich tatsächlich auf die bei der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen von D___ stützen lässt. 2.6 D___ gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 12. September 2017 zu Protokoll (act. B 11/21; Hervorhebungen durch Verf.):