Für die Beurteilung der Frage, ob die Verfahrenseinstellung rechtens war, kommt daher insbesondere den weiteren Sachverhaltsabklärungen - namentlich der Zeugeneinvernahme von D___ - entscheidendes Gewicht zu. Gemäss angefochtener Einstellungsverfügung soll D___ bestätigt haben, „B___ vor der fraglichen Genossenschaftsversammlung noch darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass das Aufnehmen von Gesprächen verboten sei und B___ sodann das Aufnehmen hierauf glaublich unterlassen habe“ (act. B 11/24). Die Staatsanwaltschaft schloss hieraus, damit habe sich der anfängliche Tatverdacht entkräften lassen und es könne B__