179ter StGB entlasten, wäre eine Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann statthaft, wenn eindeutig feststehen würde, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist. Nur, wenn eine Verurteilung nach praktischer Erfahrung nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann, ist eine Einstellung gerechtfertigt (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Für die Beurteilung der Frage, ob die Verfahrenseinstellung rechtens war, kommt daher insbesondere den weiteren Sachverhaltsabklärungen - namentlich der Zeugeneinvernahme von D___ - entscheidendes Gewicht zu.