Objektiv betrachtet macht die Erwähnung einer Aufnahme anlässlich der Flurgenossenschaftssitzung in der Rekursschrift vom 6. Dezember 2016 - notabene nur wenige Tage nach der in Frage stehenden Flurgenossenschaftsversammlung - ausserdem kaum Sinn, sollte der Beschuldigte wirklich keine Aufnahme getätigt haben. Auch dass er sich darüber bereits wenige Tage nach der Sitzung in einem Irrtum befunden haben soll, wirkt wenig glaubhaft. Insgesamt lässt sich seine Kehrtwende mit Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehen.