Seite 9 angeboten, einen Livemitschnitt bei Interesse zur Verfügung zu stellen. Da dies aber nicht der Fall gewesen sei, habe er den Livemitschnitt schliesslich auch nicht in die Dropbox gestellt (vgl. act. B 11/4, S. 2, Frage 5). Objektiv betrachtet macht die Erwähnung einer Aufnahme anlässlich der Flurgenossenschaftssitzung in der Rekursschrift vom 6. Dezember 2016 - notabene nur wenige Tage nach der in Frage stehenden Flurgenossenschaftsversammlung - ausserdem kaum Sinn, sollte der Beschuldigte wirklich keine Aufnahme getätigt haben.