B 11/18, S. 2, Frage 1), jedenfalls nicht mit Sicherheit darauf schliessen, dass tatsächlich keine derartige Aufnahme getätigt worden war. Der Beschuldigte hatte nämlich bereits bei der ersten Einvernahme erklärt, dass die Aufnahme, die er im Rekursschreiben erwähnt habe, gar nie auf die Dropbox gestellt worden sei, weil niemand Interesse daran gezeigt habe; er habe im Rekursschreiben nur