Das Befinden über die Schuldfrage ist nicht den Strafverfolgungsbehörden übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte. Gleichzeitig ist aber im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden. Entscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Ein Verfahren darf aber insbesondere dann nicht eingestellt werden, wenn dessen Ausgang ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt.