_ ist grundsätzlich einzutreten. Bei der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist der Natur der Sache nach allerdings immer nur kassatorisch zu entscheiden, wobei der Staatsanwaltschaft allenfalls für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilt werden können (ANDREAS KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 397 StPO). Auf den vom Beschwerdeführer unter Ziff.