a) des Beschwerdeführers: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 7. November 2017 (Verfahren Nr. U 17 200 / ADU (PST)) sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B___ sei des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB für schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 3. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.