{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-20_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180911-O2S-17-20-20181112.pdf", "Checksum": "a206c2d354f040f49c6adbf5c8d001f6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  11. September 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, B. Oberholzer Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O2S 17 20   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ Privatkläger   Beschwerdegegner B___ Beschuldigter   Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \n vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1 A, 9100 Her"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:08", "Checksum": "b0732755bcc7030cbe9e1387c137f9ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-20\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  11. September 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, B. Oberholzer Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O2S 17 20   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ Privatkläger   Beschwerdegegner B___ Beschuldigter   Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \n vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1 A, 9100 Her\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 11. September 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin D. Sieber\nOberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, B. Oberholzer\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O2S 17 20\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nPrivatkläger\n\nBeschwerdegegner B___\nBeschuldigter\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1 A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Einstellung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 17 200 vom 7. November 2017\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 7.\nNovember 2017 (Verfahren Nr. U 17 200 / ADU (PST)) sei aufzuheben.\n2. Der Beschuldigte B___ sei des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art.\n179ter Abs. 1 StGB für schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.\n3. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft\nzurückzuweisen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.\n\nb) des Beschwerdegegners und Beschuldigten:\na. Die Beschwerde von A___ ist abzulehnen / abzuweisen.\nb. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Herisau vom 7.11.2017 ist weiter zu\nunterstützen (Verfahrensnummer: U 17 200 / ADUI (PST).\n\nc) der Staatsanwaltschaft:\nVerzicht auf Einreichung einer Stellungnahme und Verweis auf Einstellungsverfügung vom\n7. November 2017.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 21. November 2016 fand im Restaurant XY___ in Schwellbrunn eine a.o. Versammlung\nder Flurgenossenschaft F___ statt. Unter den Teilnehmenden befanden sich sowohl A___\n(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) als auch B___ (nachfolgend auch: Beschuldigter).\nAm 6. Februar 2017 reichte A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden eine\nStrafanzeige gegen B___ ein und beschuldigte diesen des unbefugten Aufnehmens von\nGesprächen gemäss Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 312.0).\nAus einem am 7. Dezember 2016 beim Departement Bau und Umwelt eingereichten\nRekursschreiben des Beschuldigten gehe im Zusammenhang mit dem Protokoll und den\nBeschlüssen der Versammlung der Flurgenossenschaft F___ vom 21. November 2016\nhervor, dass der Beschuldigte offenbar Gespräche an der Flurgenossenschaftssitzung\naufgezeichnet habe. Der Beschuldigte habe jedoch weder den Beschwerdeführer noch die\nübrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen um Erlaubnis gebeten, eine solche\nAufnahme zu tätigen. Erst durch die Erwähnung im Rekursschreiben an das Departement\nBau und Umwelt habe er von einer solchen Aufnahme Kenntnis erlangt (act. B 11/5).\n\nSeite 2\nB. Nach Eingang dieser Strafanzeige wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der\nBeschuldigte von der Polizei zum Sachverhalt befragt (act. B 11/1 ff.). Gestützt auf diese\nersten Untersuchungen erliess die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2017 einen Strafbefehl\nund verurteilte B___ gestützt auf Art. 179ter Abs. 1 StGB wegen unbefugtem Aufnehmen\nvon Gesprächen an der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 zu\neiner bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- unter der Ansetzung einer\nProbezeit von 2 Jahren und zu einer Busse im Betrag von Fr. 300.-- (act. B 11/13).\n\nC. B___ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (act. B 11/14). Hierauf nahm die\nStaatsanwaltschaft weitere Ermittlungen auf und befragte erneut den Beschuldigten (act. B\n11/18) sowie zusätzlich D___, welcher an der Flurgenossenschaftsversammlung vom\n21. November 2016 ebenfalls anwesend gewesen war, als Zeugen (act. B 11/21). Nach\nAbschluss dieser vertieften Abklärungen gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss,\ndass sich der anfängliche Tatverdacht entkräftigt habe und es B___ nicht nachgewiesen\nwerden könne, die fragliche Aufnahme getätigt zu haben. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a\nder Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde der Strafbefehl daher\naufgehoben und das Verfahren mit Verfügung vom 7. November 2017 eingestellt (act. B\n11/24).\n\n"}