Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 19. Oktober 2018 an: - die Beschwerdeführerin, eingeschrieben - den Beschwerdegegner über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 16 1141), mit Empfangsbestätigung