3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterlegen. Daher sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00 (Art. 29 Abs. 1 lit.