Unter Verweis auf das oben Gesagte (Erw. 2.4.3) hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich des Tatbestandes der Drohung die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. 2.5 Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung ein. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 13 3. Kosten und Entschädigungen