Die Beschwerdeführerin führte in der Befragung durch die Kantonspolizei aus, der Beschwerdegegner habe versucht, ihr das Handy wegzunehmen (act. B 8/3.1, Seite 8). Der Beschwerdegegner nahm hierzu in der Befragung durch die Kantonspolizei nicht Stellung (act. B 8/3.2, Seite 5). Die Mitarbeiterin der Schwimmbadkasse sagte gegenüber der Kantonspolizei aus, sie habe nicht sehen können, dass die Beschwerdeführerin telefoniert habe. Auch auf die Frage, ob der Beschwerdegegner versucht habe, das Handy aus der Hand der Beschwerdeführerin zu nehmen, konnte sie keine Beobachtung zu Protokoll geben (act. B 8/4.1, Seite 6).