Nebst den widersprechenden Aussagen der Parteien liegen keine objektiven Beweismittel oder Indizien vor, welche eine der Aussagen zusätzlich stützen könnte. Somit ist es gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bezüglich des Tatbestandes der üblen Nachrede einstellte (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 2.4.4 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.