Das soeben Gesagte (Erw. 2.4.1) gilt auch für den Tatbestand der Körperverletzung, weshalb die Staatsanwaltschaft auch bezüglich dieses Tatbestandes die Strafuntersuchung zu Recht einstellte. 2.4.3 Nach Art. 173 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.