Zudem war, da die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Wochen nach dem relevanten Vorfall eine Strafklage einreichte, nachträglich auch keine Beweisaufnahme mehr möglich. Mithin erscheint ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Staatsanwaltschaft kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Strafuntersuchung zum Tatbestand der Tätlichkeit einstellte. 2.4.2 Nach Art. 123 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesundheit schädigt.