Damit liegen sich widersprechende Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zum Sachverhalt vor. Daneben aber auch Indizien oder sogar Beweise für die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners durch die Aussage der zur fraglichen Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätigen Mitarbeiterin. Weitere Beweisergebnisse sind nicht zu erwarten, da keine Fotos und kein Arztzeugnis über die von der Beschwerdeführerin behaupteten erlittenen Verletzungen vorliegen. Zudem war, da die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Wochen nach dem relevanten Vorfall eine Strafklage einreichte, nachträglich auch keine Beweisaufnahme mehr möglich.