Gemäss Polizeirapport vom 12. September 2017 brachte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die von ihr erwähnten selbstgemachten Fotos der angeblich erlittenen Verletzung nicht bei (act. B 8/1.2). Am 3. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei zur Sache befragt (act. B 8/3.1). Dabei führte sie aus, sie sei