Der Staatsanwalt hat nur eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Im Zweifelsfall ist Anklage zu erheben nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen).