Widersprechen sich Beweise, ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei einer zweifelhaften Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Eine Einstellung kann sich rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen).