Diese Begehren, auf welche nicht einzutreten ist, haben irrtümlich keinen Eingang in das Dispositiv gefunden, weshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO eine Berichtigung vorzunehmen ist. Zu berichtigen ist auch das Datum der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese erging am 31. Oktober 2017 und nicht - wie versehentlich im Dispositiv und Rubrum erwähnt - am 30. Oktober 2017. Entsprechend muss Dispositiv Ziff. 1 neu lauten: „Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese abgewiesen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 31. Oktober 2017 in Sachen Staat gegen B