1.8 Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das sinngemässe Begehren um Aufhebung der Einstellungsverfügung richtet sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung, so dass dieses Begehren zulässig ist (act. B 1). Hingegen kann auf den Antrag auf Bestrafung von B___, das Genugtuungs-/Schmerzensgeldbegehren sowie auf das Begehren um Rückweisung der Aussagen von StA C___ nicht eingetreten werden (act. B 1 und act.