Vorliegend befasst sich das Gericht nach der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zum zweiten Mal mit dem Vorfall im Schwimmbad D___. Andere Verfahren, die denselben Sachverhalt oder Teile davon betreffen, sind nicht aktenkundig. Aktenkundig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch mit anderen Amtsstellen in anderen Kantonen zu tun hat.