Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeeinreichung legitimiert. 1.6 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, im Strafverfahren als Partei selbständig eine aktive oder passive Rolle zu spielen. Sie setzt Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) voraus, d.h. die betreffende Person muss volljährig (Art. 14 ZGB) und urteilsfähig sein (Art. 16 ZGB).