1.3 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend erging die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2017 (act. B 3). Am 10. November 2017 wurde die Beschwerde persönlich überbracht (act. B 1). Damit ist die Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO gewahrt.