c) A___ reichte im Zusammenhang mit der Anzahlung von CHF 100.00 eine Eingabe ein, welche am 20. November 2017 einging (act. B 6). d) Am 29. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie B___ eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 11). e) Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete auf eine Stellungnahme. Im Übrigen warf die Staatsanwaltschaft die Frage der Prozessfähigkeit von A___ auf (act. B 16).