b) Mit Verfügung vom 10. November 2017 wurde A___ verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. B 4). Am 16. November 2017 ersuchte das Sozialamt G___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ERS 17 14; act. B 26). Am 21. November 2017 ging eine Anzahlung von CHF 100.00 bei der Gerichtskasse ein (act. B. 7). Am 29. November 2017 erfolgte nochmals eine Einzahlung über CHF 200.00 bei der Gerichtskasse (act. B 10). Mit Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 13. Dezember 2017 (ERS 17 14) wurde auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten (act. B 26).