Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Urteil vom 29. Januar 2019 nicht eingetreten (6B_1294/2018). Beschluss vom 11. September 2018 (berichtigt in Dispositiv Ziff. 1) Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2S 17 18 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Privatklägerin Beschwerdegegner B___ Beschuldigter verteidigt durch: RA BB___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 16 1141 vom 31. Oktober 2017 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin (sinngemäss) 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben. 2. B___ sei nach Art. 126 Abs. 1 StGB, nach Art. 123 Abs. 1 StGB, nach Art. 173 Abs. 1 StGB und nach Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestrafen. 3. Es sei ihr eine Genugtuungs-/Schmerzensgeldsumme von CHF 7‘000.00 zu bezahlen zuzüglich Zins seit 10. September 2016. 4. Das Gericht habe die Mitarbeiterin des Schwimmbades D___ als Zeugin einzuvernehmen. 5. Die erneuten verleumdenden Aussagen von StA C___ seien zurückzuweisen. b) des Beschwerdegegners (Verzicht auf Stellungnahme) c) der Beschwerdegegnerin Die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 10. September 2016 kam es im Schwimmbad D___ zu einer Auseinandersetzung zwischen A___ und dem Bademeister B___ (act. B 9/2, S. 1; act. B 9/ 13). Dr. med. E___, Eggersriet, verfügte am 12. September 2016 die Fürsorgerische Unterbringung von A___ im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden; dasselbe verfügte anderntags auch Dr. med. F___, Rorschach (act. B 9/2). Mit Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 23. September 2016 (ERV 16 51) wurde die dagegen gerichtete Beschwerde von A___ gutgeheissen und deren Entlassung gleichentags angeordnet (act. B 9/ 2). Am 26. September 2016 reichte A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige mit Zivilklage wegen Tätlichkeit, Körperverletzung, übler Nachrede und Drohung gegen B___ ein (act. B 9/2). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 wurde das Verfahren gegen B___ (Nr. U 16 1141) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. c i.V.m. Art. 8 StPO in Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht Anhand genommen (act. B 9/13). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A___ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde ein (act. B 9/1). Mit Beschluss vom 25. April 2017 wurde auf die Begehren betreffend Bezahlung einer „Genugtuungs-/Schmerzensgeldentschädigung“ sowie die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden nicht eingetreten. Im Übrigen wurde Seite 2 die Beschwerde gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (O2S 16 16; act. B 9/23 und act. B 9/24). b) Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei an, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (act. B 8/2.1). Am 3. August 2017 wurde A___ durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson einvernommen (act. B 8/3.1). Die Einvernahme von B___ erfolgte am 2. September 2017 (act. B 8/3.2). Die zur Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätige Angestellte des Schwimmbades D___ wurde am 2. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt (act. B 8/4.1). Am 10. Oktober 2017 wurde den Parteien von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung vorgesehen sei (act. B 8/4.1). Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B___ (Nr. U 16 1141) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO mangels Tatbestandes und mangels Beweises ein. Die Untersuchungskosten wurden zu Lasten des Staates genommen (act. B 3). Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die direkt betroffenen Personen sowie eine Angestellte des Schwimmbades polizeilich befragt worden seien. Da kein Arztzeugnis der Strafklägerin vorliege und keine weiteren Augenzeugen des Vorfalles hätten ermittelt werden können, sei auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet worden. Mangels Vorliegen eines Arztzeugnisses sowie aufgrund der Einreichung der Strafklage mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall habe keine nachträgliche Beweisaufnahme mehr durchgeführt werden können. B___ habe im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Strafklägerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden können. Es fehle sowohl an den Tatbestandsvoraussetzungen als auch am Beweis. Somit werde das Verfahren eingestellt. Seite 3 B. Prozessverlauf a) Mit Beschwerde vom 7. November 2017 (persönlich übergeben am 10. November 2017) focht A___ die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2017 beim Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen an (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 10. November 2017 wurde A___ verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. B 4). Am 16. November 2017 ersuchte das Sozialamt G___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ERS 17 14; act. B 26). Am 21. November 2017 ging eine Anzahlung von CHF 100.00 bei der Gerichtskasse ein (act. B. 7). Am 29. November 2017 erfolgte nochmals eine Einzahlung über CHF 200.00 bei der Gerichtskasse (act. B 10). Mit Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 13. Dezember 2017 (ERS 17 14) wurde auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten (act. B 26). c) A___ reichte im Zusammenhang mit der Anzahlung von CHF 100.00 eine Eingabe ein, welche am 20. November 2017 einging (act. B 6). d) Am 29. November 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie B___ eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 11). e) Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete auf eine Stellungnahme. Im Übrigen warf die Staatsanwaltschaft die Frage der Prozessfähigkeit von A___ auf (act. B 16). f) B___ liess sich innert erstreckter Frist nicht vernehmen (act. B 12, act. B 18 und act. B 19). g) Am 19. Januar 2018 wurde A___ sowie dem Rechtsvertreter von B___ eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Entschädigungsforderung einzureichen (act. B 20). Am 5. Februar 2018 ging eine Eingabe von A___ ein (act. B 21). Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 liess B___ seinen Entschädigungsantrag einreichen (act. B 22 und act. B 23). Seite 4 h) Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Beschluss des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 11. September 2018 durch und eröffnete seinen Beschluss anschliessend im Dispositiv. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend erging die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2017 (act. B 3). Am 10. November 2017 wurde die Beschwerde persönlich überbracht (act. B 1). Damit ist die Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b StPO gewahrt. Seite 5 1.4 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 10. November 2017 verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. B 4). Am 16. November 2017 ersuchte das Sozialamt G___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ERS 17 14; act. B 26). Die Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege führt zur formlosen Sistierung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indessen noch während des hängigen Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege den Kostenvorschuss in zwei Raten bezahlt (act. B 7, act. B 10 und act. B 26). Damit wurde auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. 1.5 Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrages berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung geht es um Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), üble Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), bei welchen es sich um Strafantragsdelikte handelt (act. B 3). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, sie sei infolge eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners mit einer Eisenstange am Arm verletzt worden (act. B 9/1, S. 1; B 9/12), ist sie ohne weiteres strafantragsberechtigt und demzufolge gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO auch Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Seite 6 Die Beschwerdeführerin hat am 26. September 2016 Strafanzeige mit Zivilklage wegen Tätlichkeit, Körperverletzung, übler Nachrede und Drohung gegen B___ eingereicht (act. B 9/2), welche im vorliegenden Fall als Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gelten kann (Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2S 16 16 vom 25. April 2017 E. 5). Die Beschwerdeführerin hat sich demnach gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO auch als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeeinreichung legitimiert. 1.6 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, im Strafverfahren als Partei selbständig eine aktive oder passive Rolle zu spielen. Sie setzt Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) voraus, d.h. die betreffende Person muss volljährig (Art. 14 ZGB) und urteilsfähig sein (Art. 16 ZGB). Ob eine Partei urteilsfähig ist, bestimmt sich stets im Hinblick auf den konkreten Verfahrens- und Verhandlungsgegenstand (VIKTOR LIEBER, Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 106 StPO). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinn von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (Urteil des Obergerichts Bern BK-2017-395 vom 2. November 2017 E. 3 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 236 E. 2b und BGE 98 Ia 324 E. 3). Vorliegend befasst sich das Gericht nach der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zum zweiten Mal mit dem Vorfall im Schwimmbad D___. Andere Verfahren, die denselben Sachverhalt oder Teile davon betreffen, sind nicht aktenkundig. Aktenkundig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch mit anderen Amtsstellen in anderen Kantonen zu tun hat. Auch wenn die Eingaben der Beschwerdeführerin und die darin gewählten Formulierungen am Rande des Zulässigen liegen mögen, liegt vorderhand noch keine Situation vor, in welcher sowohl die Anzeige als auch die Beschwerde schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden kann und auch ohne Vorliegen eines Gutachtens von einer manifesten ausgeprägten Seite 7 Querulanz auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Bern BK-2017-395 vom 2. November 2017 E. 6). Somit ist die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Moment zu bejahen. 1.7 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 – Abs. 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden. Beschwerdeentscheide, welche die Weiterführung des Verfahrens bewirken, sind nicht anfechtbar (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). 1.8 Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das sinngemässe Begehren um Aufhebung der Einstellungsverfügung richtet sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung, so dass dieses Begehren zulässig ist (act. B 1). Hingegen kann auf den Antrag auf Bestrafung von B___, das Genugtuungs-/Schmerzensgeldbegehren sowie auf das Begehren um Rückweisung der Aussagen von StA C___ nicht eingetreten werden (act. B 1 und act. B 21). Jene Begehren werden im Dispositiv der Einstellungsverfügung nicht geregelt, weshalb hierauf nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin die nochmalige Einvernahme der Angestellten des Schwimmbades D___ durch den Abteilungsvorsitzenden beantragt, ist diesem Begehren Seite 8 nicht stattzugeben. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin ihre gegenüber der Polizei getätigten Aussagen auch vor Gericht bestätigen würde, so dass eine nochmalige Einvernahme zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 1.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Einstellungsverfügung einzutreten ist. Nicht eingetreten wird hingegen auf die Begehren betreffend Bestrafung, Bezahlung einer „Genugtuungs- /Schmerzensgeldsum-me“ sowie auf das Begehren betreffend Rückweisung der Aussagen des Staatsanwaltes. Diese Begehren, auf welche nicht einzutreten ist, haben irrtümlich keinen Eingang in das Dispositiv gefunden, weshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO eine Berichtigung vorzunehmen ist. Zu berichtigen ist auch das Datum der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese erging am 31. Oktober 2017 und nicht - wie versehentlich im Dispositiv und Rubrum erwähnt - am 30. Oktober 2017. Entsprechend muss Dispositiv Ziff. 1 neu lauten: „Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese abgewiesen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 31. Oktober 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 16 1141) erwächst in Rechtskraft.“ 2. Materielles 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei von B___ mit einer Eisenstange geschlagen, in ihrer Ehre verletzt und in Schrecken versetzt worden. Ein Arztzeugnis sei lediglich aufgrund der fehlenden Möglichkeiten nicht erstellt worden (act. B 1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete mangels neuer Fakten auf eine Stellungnahme (act. B 16). Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen (act. B 18 und act. B 19). Seite 9 2.3 Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2017 geht hervor, dass das auf Strafklage hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO mangels Tatbestandes und mangels Beweises eingestellt wurde (act. B 3). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit beziehungsweise betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach LANDSHUT/BOSSHARD ist auch in denjenigen Fällen Anklagen zu erheben, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). Widersprechen sich Beweise, ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei einer zweifelhaften Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Eine Einstellung kann sich rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). Der Staatsanwalt hat nur eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). Im Zweifelsfall ist Anklage zu erheben nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). Seite 10 Schwierig sind jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Verfahren mit schweren Tatfolgen sollten tendenziell zur Anklage gebracht werden. Sodann ist keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). 2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien die Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt. 2.4.1 Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss Polizeirapport vom 12. September 2017 brachte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die von ihr erwähnten selbstgemachten Fotos der angeblich erlittenen Verletzung nicht bei (act. B 8/1.2). Am 3. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei zur Sache befragt (act. B 8/3.1). Dabei führte sie aus, sie sei Seite 11 vom Beschwerdegegner mit einer Eisenstange geschlagen worden. Sie habe Fotos von ihren Verletzungen gemacht. Sie verweigere die Aussagen zur Art der Verletzung. Es habe geblutet. Einen Arzt habe sie nicht aufgesucht, weil sie nicht gekonnt habe (act. B 8/3.1, Seite 4 und 5). Der Beschwerdegegner wurde am 2. September 2017 von der Kantonspolizei befragt und sagte aus, er habe die Beschwerdeführerin nicht geschlagen (act. B 8/3.2, Seite 3). Am 2. Oktober 2017 wurde die zur fraglichen Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätige Angestellte durch die Kantonspolizei befragt (act. B 8/4.1). Sie gab an, es sei zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit dem Stab eines Sonnenschirms aus dem Schwimmbad gedrängt, ohne dass es zu einem Körperkontakt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Verletzungen gehabt und nicht geblutet (act. B 8/4.1, Seite 3 – 5). Damit liegen sich widersprechende Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zum Sachverhalt vor. Daneben aber auch Indizien oder sogar Beweise für die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners durch die Aussage der zur fraglichen Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätigen Mitarbeiterin. Weitere Beweisergebnisse sind nicht zu erwarten, da keine Fotos und kein Arztzeugnis über die von der Beschwerdeführerin behaupteten erlittenen Verletzungen vorliegen. Zudem war, da die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Wochen nach dem relevanten Vorfall eine Strafklage einreichte, nachträglich auch keine Beweisaufnahme mehr möglich. Mithin erscheint ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Staatsanwaltschaft kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Strafuntersuchung zum Tatbestand der Tätlichkeit einstellte. 2.4.2 Nach Art. 123 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper und Gesundheit schädigt. Das soeben Gesagte (Erw. 2.4.1) gilt auch für den Tatbestand der Körperverletzung, weshalb die Staatsanwaltschaft auch bezüglich dieses Tatbestandes die Strafuntersuchung zu Recht einstellte. 2.4.3 Nach Art. 173 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Seite 12 In der Befragung durch die Kantonspolizei gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner habe zu anderen Badegästen gesagt, dass sie „balabala“ sei. Er habe dies nicht mit Worten gesagt, sondern mit Gesten angezeigt (act. B 8/3.1, Seite 6). Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Kantonspolizei, nachdem ihm die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er gegenüber weiteren Badegästen mit einer Handbewegung angezeigt habe, dass sie „balabala“ sei, vorgehalten wurde, zu Protokoll, er könne sich hieran nicht mehr erinnern (act. B 8/3.1, Seite 4). Die Angestellte der Schwimmbadkasse sagte auf entsprechenden Vorhalt, sie habe diesbezüglich nichts gesehen (act. B 8/4.1, Seite 5). Nebst den widersprechenden Aussagen der Parteien liegen keine objektiven Beweismittel oder Indizien vor, welche eine der Aussagen zusätzlich stützen könnte. Somit ist es gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bezüglich des Tatbestandes der üblen Nachrede einstellte (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 2.4.4 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Beschwerdeführerin führte in der Befragung durch die Kantonspolizei aus, der Beschwerdegegner habe versucht, ihr das Handy wegzunehmen (act. B 8/3.1, Seite 8). Der Beschwerdegegner nahm hierzu in der Befragung durch die Kantonspolizei nicht Stellung (act. B 8/3.2, Seite 5). Die Mitarbeiterin der Schwimmbadkasse sagte gegenüber der Kantonspolizei aus, sie habe nicht sehen können, dass die Beschwerdeführerin telefoniert habe. Auch auf die Frage, ob der Beschwerdegegner versucht habe, das Handy aus der Hand der Beschwerdeführerin zu nehmen, konnte sie keine Beobachtung zu Protokoll geben (act. B 8/4.1, Seite 6). Unter Verweis auf das oben Gesagte (Erw. 2.4.3) hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich des Tatbestandes der Drohung die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. 2.5 Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung ein. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 13 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterlegen. Daher sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege, Gebührenordnung, bGS 233.3) aufzuerlegen, unter Verrechnung mit ihrer geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe. 3.2 Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung ist aus der Staatskasse zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2014 vom 18. August 2015 E. 1.2 [Pra 2016 Nr. 41]). Die Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 429 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt BB___ vom 5. Februar 2018 über CHF 488.80 stellt einen Zeitaufwand von 1 Stunde und 45 Minuten in Rechnung (act. B 23), welcher im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Jedoch ist der in der Kostennote angewendete Stundenansatz gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren, was CHF 350.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 16.00 sowie die Mehrwertsteuer (8% auf CHF 100.00 und 7.7% auf CHF 266.00), so dass ein Honorar von insgesamt CHF 394.50 resultiert. Die unterlegene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Seite 14 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese abgewiesen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 31. Oktober 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 16 1141) erwächst in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung ihrer geleisteten Sicherheit von CHF 300.00. 3. Dem Beschwerdegegner B___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 394.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 19. Oktober 2018 an: - die Beschwerdeführerin, eingeschrieben - den Beschwerdegegner über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 16 1141), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht Seite 15