430 Abs. 1 lit. c StPO). Der Arbeitsaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verfahrenshandlungen etc.) einer nicht anwaltlich vertretenen Person ist nur zu entschädigen, wenn er den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.3).