Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat vollständig obsiegt, weshalb die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung, bGS 233.3) auf die Staatskasse zu nehmen sind. Ob dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen ist, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte Person