Die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Ermittlungen fortzusetzen. Sofern sich die Einvernahme des Beschwerdeführers als erforderlich erweist, ist dieser rechtshilfeweise in Deutschland einzuvernehmen. Hinzuweisen bleibt, dass ins Ausland zugestellte Vorladungen künftig keine Zwangsandrohungen, wie etwa jene nach Art. 355 Abs. 2 StPO, mehr enthalten dürfen, da solche Zwangsandrohungen die Souveränität des ausländischen Staates verletzen. 3. Verfahrenskosten