Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer noch im Januar 2017 vorschlug, die Einvernahme rechtshilfeweise in Deutschland durchzuführen (act. B 16/1; B 7/44) und der Beschwerdeführer auf die Vorladung mit einer Entschuldigung reagierte (act. B 7/52), durfte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Desinteresse bewusst auf das Verfahren verzichtete. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. Seite 7 2.3. Fazit