Die Kopie an den Anwalt hat lediglich Informationscharakter (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, N 6 zu Art. 87 StPO). Die Vorladung ist deshalb als im Ausland zugestellt zu betrachten, sodass ihr nur der Charakter einer Einladung beizumessen ist. Mangels einer Erscheinungspflicht braucht nicht geprüft zu werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit entschuldbar sind. Anders ausgedrückt kann auch gesagt werden, dass jede Abwesenheit entschuldbar ist. Nachteile hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine zu gewärtigen.