Der Vorladung vom 26. September 2017 lässt sich entnehmen, dass diese dem Beschuldigten per Einschreiben nach Deutschland zugestellt worden ist. Eine Kopie wurde an RA E___, mit Geschäftsadresse in St. Gallen, übermittelt (act. B 7/51). Es stellt sich die Frage, ob die Vorladung als in der Schweiz oder im Ausland zugestellt zu betrachten ist. Aus Art. 87 Abs. 4 StPO geht hervor, dass eine Mitteilung einer Partei direkt zuzustellen ist, sofern sie persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat. Die Kopie an den Anwalt hat lediglich Informationscharakter (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch / Hansjakob /