Die Schweiz selber lässt es folgerichtig ebenso wenig zu, dass ausländische Staaten Zwang auf den sich hier befindlichen Beschuldigten ausüben. So hält Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) fest, dass derjenige, der eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht