Befindet sich eine Person im Ausland, ist sie nicht verpflichtet, der Vorladung einer schweizerischen Behörde Folge zu leisten. Etwas anderes gilt nur, wenn sie sich freiwillig in die Schweiz begibt und ihr die Vorladung dort zugestellt werden kann. Die ins Ausland zugestellte Vorladung hat mithin lediglich den Charakter einer Einladung. Zwangsandrohungen, wie etwa jene nach Art. 355 Abs. 2 StPO, dürfen mit der Vorladung nicht verbunden werden. Leistet die Beschuldigte Person der Vorladung (entschuldigt oder unentschuldigt) keine Folge, dürfen ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile auferlegt werden.