Unentschuldigtes Fernbleiben könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Das Verfahren sei zwecks Fortführung der Ermittlungen wieder aufzunehmen (act. B 1; act. B 15 mit Beilage des an die Staatsanwaltschaft gerichteten E-Mails vom 15. Oktober 2017 [act. B 16/3/7]). 2.2. Würdigung