390 Abs. 5 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). 2. Materielles 2.1. Standpunkt des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Vorladung zur auf den 16. Oktober 2017 angesetzten Einvernahme in Herisau erst am 12. Oktober 2017 erhalten habe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 habe er die Staatsanwaltschaft informiert, dass er an der