Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Da er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, ist er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Verfahrensgrundsätze