Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte am 26. Oktober 2017 an RA E___ (act. B 10). Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass dieser den Beschwerdeführer damals noch vertrat und zur Entgegennahme der Verfügung berechtigt war (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Frist begann damit am 27. Oktober 2017 und endete grundsätzlich am 5. November 2017. Weil es sich hierbei um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum 6. November 2017 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 2. November 2017 der Deutschen Post