Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht (Art. 26 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Da die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt (Art. 395 StPO), entscheidet die Abteilung.