SR 0.351.12]) und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer das Formular „Information über Rechte und Pflichten des Zustellungsempfängers“, welches nach Art. 16 Abs. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zu übergeben ist (act. B 14). Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 24. März 2018 ein (act. B 15). Am 14. August 2018 fällte das Obergericht seinen Beschluss und versandte diesen am 16. August 2018 im Dispositiv an die Parteien.