am 22. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. B 8). Dieser informierte das Obergericht am 8. März 2018 telefonisch, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (act. B 13). Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer am 13. März 2018 sämtliche bisher erfolgte Korrespondenz in Fotokopie persönlich zu (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12]) und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.