Im Laufe der Ermittlungen stellte sich heraus, dass C___ als Täter ausgeschlossen werden konnte, da er im Zeitpunkt des Uploads der Bilder hospitalisiert war (act. B 7/1 S. 2). Infolgedessen fiel der Verdacht auf den Beschwerdeführer. Dieser verliess ca. anfangs Mai 2015 die Schweiz in Richtung Deutschland (act. B 7/1 S. 3). Am 15. Juni 2016 informierte RA E___, mit Geschäftsadresse in St. Gallen, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen Interessenwahrung betraut worden sei (act.