Am 14. Oktober 2014 informierte das Bundesamt für Polizei die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dass über die IP-Adresse von C___, wohnhaft in D___, kinderpornografische Darstellungen ins Internet hochgeladen und anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden sind (act. B 7/37 S. 1). Mit Einvernahme vom 30. März 2015 wurde C___ zur Sache befragt (act. B 7/3). Der Beschwerdeführer, der über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte (act. B 7/1 S. 3), wurde am 2. April 2015 als Auskunftsperson einvernommen (act. B 7/4). Im Laufe der Ermittlungen stellte sich heraus, dass C___