2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt; unter Verrechnung seiner geleisteten Sicherheit von CHF 600.00. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00 zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.