3 der Scheidungsvereinbarung vom November 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Ex-Frau güterrechtlich auseinandergesetzt seien ohne jede weitere gegenseitige Transaktion oder Zahlung (act. B 9/21-6). Sodann spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst im Januar 2017 – mithin mehr als 2 Jahre nach dem Tod seiner Ex-Frau – erstmals nachweislich an den Beschwerdegegner wandte, um sein Eigentum am Klavier ihm gegenüber geltend zu machen, für einen allfälligen Irrtum des Beschwerdegegners in Bezug auf das Eigentum am Klavier.